Fehlt im Zeitpunkt der ersten Lohnzahlung eine Tarifverfügung, bestimmt der Arbeitgeber bzw. Versicherer den anwendbaren Tarif aufgrund der von ihm kontrollierten Angaben des Arbeitnehmers und die anwendbare Tarifstufe aufgrund der ausbezahlten Kinderzulagen. Eine Veränderung des Zivilstandes oder der Zahl der Kinderabzüge ist ab folgendem Steuerabzug zu berücksichtigen (St. Galler Steuerbuch StB 105 Nr. 1 Ziff. III.B.).