der Rekurrent noch nicht verheiratet war. Der Kinderabzug stand daher von Gesetzes wegen nicht ihm, sondern seiner Lebenspartnerin zu. Das alternative Kriterium der Obhut über ein Kind kommt erst zum Tragen, wenn die Obhut nicht vom Inhaber der elterlichen Sorge ausgeübt wird. Der Rekurrent lebte folglich im Jahr 2008 nicht mit einem Kind im gemeinsamen Haushalt, für welches ihm ein Kinderabzug zustand. Daher ist der Tarif B in jenem Jahr nicht auf ihn anwendbar. Die Vorinstanz hat in der ergänzenden ordentlichen Veranlagung zur Quellensteuer 2008 somit zu Recht den Tarif AD0 (alleinstehend, ohne Kirchensteuer, ohne Kinder) angewandt.