O., N 33 zu Art. 214 DBG). Nach Art. 48 Abs. 1 lit. a StG kann der Kinderabzug für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut stehende Kind gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige für dessen Unterhalt zur Hauptsache aufkommt und keinen Abzug nach Art. 45 Abs. 1 lit. c StG beansprucht. Gemäss Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG steht der Kinderabzug jenem Steuerpflichtigen zu, der für den Unterhalt des Kindes sorgt. In erster Linie geht es dabei um die finanziellen Leistungen. Wer jedoch Unterhaltsbeiträge für ein Kind leistet und diese gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG von seinen steuerbaren Einkünften abzieht, trägt steuerlich betrachtet keine Kosten des Kinderunterhalts.