Dem hält die Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, bei getrennt besteuerten Eltern könne der Kinderabzug nur einem Elternteil zugestanden werden. Wenn keine Unterhaltsbeiträge geleistet würden, komme der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkomme. Eine Aufteilung des Kinderabzugs sei unzulässig. Ein Wahlrecht für Kinderabzug und Vollsplitting-Tarif bestehe zudem nicht. Diese Regelung finde auch auf quellenbesteuerte natürliche © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte