a) Der Rekurrent macht geltend, auf ihn sei der Vollsplitting-Tarif und auf seine damalige Partnerin (heutige Ehefrau) sei der Tarif für Alleinstehende anzuwenden. Dadurch entstehe keine unrechtmässige Bevorteilung gegenüber verheirateten Steuerpflichtigen. Ihm sei der Elterntarif vor seiner Partnerin gewährt worden, weshalb dieser kein Wahlrecht mehr zugestanden habe. Der nachträglich vorgenommene Tarifwechsel führe zu einer hohen finanziellen Mehrbelastung.