Versicherungseinrichtung nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausrichtet oder die neben allfälligen Erwerbseinkünften ausgerichtet werden können (Tarif D; vgl. Art. 55 StV in Verbindung mit Art. 1 des Regierungsbeschlusses über die Tarife der Quellensteuer für die Steuerperiode 2008, nGS 43-37, bzw. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Quellensteuer, SR 642.118.2, abgekürzt: QStV). Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung (Art. 55 Abs. 2 StV bzw. Art. 1 Abs. 2 QStV). 3.- Umstritten ist der auf den Rekurrenten anwendbare Quellensteuertarif.