Die Eidgenössische Steuerverwaltung bestimmt im Einvernehmen mit der kantonalen Behörde die Ansätze, die als direkte Bundessteuer in den kantonalen Tarif einzubauen sind (Art. 85 Abs. 2 DBG). Die Regierung bestimmt die Quellensteuertarife entsprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen. Der Steuerabzug umfasst die Steuern des Staates (Kantons), der Gemeinden und der Konfessionsteile sowie der direkten Bundessteuer (Art. 107 Abs. 1 und 2 StG). Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufskosten © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte