Steuersubjekt bleibt zwar der Empfänger der steuerbaren Leistung, er wird jedoch von deren Schuldner im Steuerverfahren vertreten (Steuersubstitution). Dem Steuerpflichtigen obliegen ähnliche Verfahrenspflichten wie im ordentlichen Veranlagungsverfahren, namentlich allgemeine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 185 StG bzw. 136 DBG).