Charakteristisches Merkmal der Quellensteuer ist die Erhebung der Steuer an der Quelle. Der Schuldner einer Leistung, die für den Empfänger steuerbares Einkommen darstellt, ist verpflichtet, von seiner Leistung die vom Empfänger darauf geschuldete Steuer direkt abzuziehen und der Steuerbehörde zu überweisen. Dem Schuldner der steuerbaren Leistung ist somit die Aufgabe des Steuerbezugs übertragen (Zigerlig/Jud, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, 2. Aufl. 2008, N 1 Vorbemerkung zu Art. 83-101 DBG). Steuersubjekt bleibt zwar der Empfänger der steuerbaren Leistung, er wird jedoch von deren Schuldner im Steuerverfahren vertreten (Steuersubstitution).