108 Abs. 3 StG). Bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres können ausländische Arbeitnehmer beim kantonalen Steueramt schriftlich ein Begehren um nachträgliche Gewährung von Abzügen einreichen (Art. 57 der Steuerverordnung, sGS 811.11, abgekürzt: StV). Sämtliche Abzüge aus dem ordentlichen Verfahren, die nicht in die Tarife eingebaut sind, insbesondere Schuldzinsen, Alimente, Krankheits-, Unfall-, Behindertenkosten und Zuwendungen, sind somit zusätzlich abzugsfähig (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 15 zu Art. 86 DBG).