haftet für die Entrichtung der Quellensteuer (Art. 125 Abs. 1 StG bzw. Art. 88 Abs. 3 DBG). Die der Quellensteuer unterliegenden Personen werden für Einkommen, das dem Steuerabzug an der Quelle nicht unterworfen ist, sowie für ihr Vermögen im ordentlichen Verfahren veranlagt (Art. 111 StG bzw. Art. 90 Abs. 1 DBG; sogenannte ergänzende ordentliche Veranlagung). Die nachträgliche Gewährung von Abzügen, die nicht in den Tarifen berücksichtigt sind, bleibt vorbehalten. Die Regierung regelt das Verfahren (Art. 108 Abs. 3 StG).