1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 14. Juli 2010 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG, Art. 139 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG, in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, abgekürzt: V zum DBG, sGS 815.1). Auf den Rekurs ist einzutreten.