Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2010 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Im Rahmen der Rekursbearbeitung wurden zusätzliche Akten beigezogen und dem Rekurrenten zur Kenntnis gebracht. Auf entsprechende Aufforderung hin gab der Rekurrent, der sich am 24. Juni 2011 nach Deutschland abgemeldet hatte, eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt. Auf die von den Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: