Mit Einsprache-Entscheid vom 9. Juli 2010 wies das kantonale Steueramt die Einsprachen ab. Zur Begründung wurde festgehalten, dass die Konkubinatspartnerin von X für das ganze Jahr 2008 zum Verheiratetentarif samt Kinderabzug veranlagt worden sei und ihm dieser Tarif daher nicht ein zweites Mal gewährt werden könne. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.- Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 erhob X gegen den Einsprache-Entscheid Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragt unverändert die Anwendung des Vollsplitting-Tarifs samt Kinderabzug (Tarif BD01).