B.- Im Jahr 2008 rechnete die Firma C bei X auf einem Einkommen von Fr. 83'026.75 Quellensteuern (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) von Fr. 6'507.05 zum Tarif BD01 (Vollsplitting-Tarif, ohne Kirchensteuer, ein Kind) ab. Mit Verfügung vom 19. März 2010 nahm das kantonale Steueramt bei X von Amtes wegen eine Tarifkorrektur zum Tarif AD0 (alleinstehend, ohne Kirchensteuer, ohne Kinder) für das Jahr 2008 vor, da seine Konkubinatspartnerin bereits zum Vollsplitting-Tarif veranlagt und ihr auch der Kinderabzug gewährt worden sei. Daraus ergab sich eine Nachzahlungsforderung von Fr. 5'383.30. Mit Schreiben vom 3. April 2010 erhob X Einsprache gegen die Tarifkorrektur.