A.- X wohnte im Jahr 2008 zusammen mit seiner damaligen Lebenspartnerin Y (heute seine Ehefrau) und dem gemeinsamen Kind A, geb. 23. Oktober 2007, in B. Er war bei der Firma C angestellt. Im Nebenerwerb ging er einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Als Inhaber einer Jahresaufenthaltsbewilligung unterstand er der Quellensteuerpflicht.