{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-138_2011-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=151&type=1563347022&cHash=dee5e09cf7cc9112a7660af1284f87f3", "Checksum": "677547257a9461ec6580bdb502675408"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quellensteuer, Art. 50 Abs. 4 StG (sGS 811.1), Art. 55 Abs. 1 lit. b StV (sGS 811.11), Art. 214 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 1 Abs. 1 lit. b QStV (SR 642.118.2). Ein Quellensteuerpflichtiger lebte 2008 mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind im gleichen Haushalt in B. Sein Arbeitgeber rechnete die Quellensteuer nach dem Verheiratetentarif ab. Bei der ergänzenden Veranlagung wurde der Alleinstehendentarif angewendet. Der Mutter war der Verheiratetentarif gewährt.worden. Da der Pflichtige 2008 keine elterliche Sorge über sein Kind hatte, stand ihm der Kinderabzug nicht zu. Eine Tarifkorrektur erwies sich als zulässig, weil erst nach dem Ablauf der dreimonatigen Frist für das Verlangen einer förmlichen Verfügung im Rahmen der Veranlagung der Lebenspartnerin bekannt wurde, dass der Vater keine elterliche Sorge über das Kind hatte und ihm folglich der Kinderabzug und der Verheiratetentarif zu Unrecht gewährt worden war. Die im Unterhaltsvertrag festgelegten Alimente von Fr. 800.—bezahlte der Pflichtige nicht; auch machte er keinen entsprechenden Abzug geltend, weshalb bei ihm zu Recht keine Unterhaltsbeiträge abgerechnet wurden und der Alleinstehendentarif angewendet wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/138)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:09:25", "Checksum": "6d0ff49ea7f391e4a97461085acbf1a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/138\nRegeste:\nQuellensteuer, Art. 50 Abs. 4 StG (sGS 811.1), Art. 55 Abs. 1 lit. b StV (sGS 811.11), Art. 214 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 1 Abs. 1 lit. b QStV (SR 642.118.2). Ein Quellensteuerpflichtiger lebte 2008 mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind im gleichen Haushalt in B. Sein Arbeitgeber rechnete die Quellensteuer nach dem Verheiratetentarif ab. Bei der ergänzenden Veranlagung wurde der Alleinstehendentarif angewendet. Der Mutter war der Verheiratetentarif gewährt.worden. Da der Pflichtige 2008 keine elterliche Sorge über sein Kind hatte, stand ihm der Kinderabzug nicht zu. Eine Tarifkorrektur erwies sich als zulässig, weil erst nach dem Ablauf der dreimonatigen Frist für das Verlangen einer förmlichen Verfügung im Rahmen der Veranlagung der Lebenspartnerin bekannt wurde, dass der Vater keine elterliche Sorge über das Kind hatte und ihm folglich der Kinderabzug und der Verheiratetentarif zu Unrecht gewährt worden war. Die im Unterhaltsvertrag festgelegten Alimente von Fr. 800.—bezahlte der Pflichtige nicht; auch machte er keinen entsprechenden Abzug geltend, weshalb bei ihm zu Recht keine Unterhaltsbeiträge abgerechnet wurden und der Alleinstehendentarif angewendet wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/138).\n\nDas Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer folgt dem Grundsatz der\nSelbstveranlagung. Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist dabei verpflichtet, von\nder Leistung die vom Empfänger geschuldete Steuer direkt abzuziehen und der\nSteuerbehörde zu überweisen. Die Steuerbehörde, welcher bei der Erhebung der\nQuellensteuer eine Kontroll- und Aufsichtsfunktion zukommt, prüft die Veranlagung\nnachträglich und nimmt allenfalls eine Berichtigung vor. Im Regelfall erfolgt keine\nEntscheidung durch die Steuerbehörde. Nur wenn die Steuerpflicht oder der\nSteuerabzug dem Grundsatz oder seiner Höhe nach umstritten ist, entscheidet die\nSteuerbehörde entsprechende Streitigkeiten durch Erlass einer Verfügung (Richner/\nFrei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 7 zu Art. 136 DBG). Streitigkeiten über den\nanwendbaren Tarif sind durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer der zuständigen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVeranlagungsbehörde bis spätestens Ende März des Folgejahres zum Entscheid zu\nunterbreiten (Art. 186 Abs. 1 StG bzw. Art. 137 Abs. 1 DBG). Gemäss überwiegender\nMeinung im Schrifttum handelt es sich bei dieser Frist um eine Verwirkungsfrist. Dies\nhat zur Folge, dass die Quellensteuer im abgelieferten Umfang mit dem 31. März des\nFolgejahres rechtskräftig wird. Der vorgenommene Quellensteuerabzug kann nur noch\nim Revisions-, Berichtigungs- oder Nachsteuerverfahren abgeändert werden (Richner/\nFrei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 5 zu Art. 137 DBG). Die Steuerbehörde kann daher\nnach Ende März nur dann auf den Quellensteuerabzug des vorhergehenden\nKalenderjahres zurückkommen, wenn die Voraussetzungen von Art. 199 StG bzw. Art.\n151 DBG erfüllt sind. Eine Nachsteuer kann danach erhoben werden, wenn sich\naufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt\nwaren, ergibt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige\nVeranlagung unvollständig ist. Die Steuerbehörde darf sich allerdings darauf verlassen,\ndass die ihr eingereichten Quellensteuerabrechnungen korrekt sind. Da es sich um ein\nMassenverwaltungsverfahren handelt, trifft die Steuerbehörde keine umfassende\nPrüfungspflicht in dem Sinn, dass sie von sich aus ohne konkreten Anlass vertiefte\nAbklärungen vornehmen müsste (Zigerlig/Jud, a.a.O., N 4 zu Art. 137 DBG).\n\nb) Der Rekurrent war im Jahr 2008 für die Firma C unselbständig erwerbstätig und\nunterstand für diese Einkünfte der Quellensteuer. Eine verbindliche Tarifverfügung der\nVorinstanz für das Jahr 2008 gab es nicht, weshalb die Arbeitgeberin gestützt auf die\nTatsache, dass sie dem Rekurrenten eine Kinderzulage für den Sohn A ausrichtete, die\nQuellensteuerabzüge nach dem Tarif BD01 (Vollsplitting-Tarif, ohne Kirchensteuer, ein\nKind) vornahm. Ende 2009 stellte sich anhand der Veranlagung der Lebenspartnerin\ndes Rekurrenten heraus, dass der Rekurrent im Jahr 2008 keine elterliche Sorge\ninnehatte und ihm folglich der Kinderabzug für A sowie der Vollsplitting-Tarif im Jahr\n2008 zu Unrecht gewährt worden waren. Aufgrund dieser neuen Tatsache war die\nVorinstanz berechtigt, beim Rekurrenten trotz abgelaufener Verwirkungsfrist eine\nnachträgliche Tarifkorrektur zum Tarif AD0 (alleinstehend, ohne Kirchensteuer, ohne\nKinder) vorzunehmen. Dies teilte sie der Arbeitgeberin des Rekurrenten mit\nTarifverfügung vom 19. März 2010 mit (act. 3/3).\n\nc) Gemäss Unterhaltsvertrag ist der Rekurrent verpflichtet, einen monatlichen Beitrag\nvon Fr. 800.-- zuzüglich Kinderzulage an den Unterhalt von A zu leisten (act. 12). Da die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ntatsächliche Leistung entsprechender Unterhaltszahlungen für das Jahr 2008 jedoch\nweder nachgewiesen noch vom Rekurrenten als zusätzlicher Abzug geltend gemacht\nworden ist, können gestützt auf Art. 45 StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG keine\nUnterhaltsbeiträge berücksichtigt werden. Der Rekurs ist daher vollumfänglich\nabzuweisen.\n\n5.- In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz\noder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes, sGS 951.1). Die amtlichen Kosten sind daher dem\nRekurrenten aufzuerlegen. Angemessen ist eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- (vgl.\nArt. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der geleistete\nKostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu verrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n"}