{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-138_2011-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=151&type=1563347022&cHash=dee5e09cf7cc9112a7660af1284f87f3", "Checksum": "677547257a9461ec6580bdb502675408"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quellensteuer, Art. 50 Abs. 4 StG (sGS 811.1), Art. 55 Abs. 1 lit. b StV (sGS 811.11), Art. 214 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 1 Abs. 1 lit. b QStV (SR 642.118.2). Ein Quellensteuerpflichtiger lebte 2008 mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind im gleichen Haushalt in B. Sein Arbeitgeber rechnete die Quellensteuer nach dem Verheiratetentarif ab. Bei der ergänzenden Veranlagung wurde der Alleinstehendentarif angewendet. Der Mutter war der Verheiratetentarif gewährt.worden. Da der Pflichtige 2008 keine elterliche Sorge über sein Kind hatte, stand ihm der Kinderabzug nicht zu. Eine Tarifkorrektur erwies sich als zulässig, weil erst nach dem Ablauf der dreimonatigen Frist für das Verlangen einer förmlichen Verfügung im Rahmen der Veranlagung der Lebenspartnerin bekannt wurde, dass der Vater keine elterliche Sorge über das Kind hatte und ihm folglich der Kinderabzug und der Verheiratetentarif zu Unrecht gewährt worden war. Die im Unterhaltsvertrag festgelegten Alimente von Fr. 800.—bezahlte der Pflichtige nicht; auch machte er keinen entsprechenden Abzug geltend, weshalb bei ihm zu Recht keine Unterhaltsbeiträge abgerechnet wurden und der Alleinstehendentarif angewendet wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/138)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:09:25", "Checksum": "6d0ff49ea7f391e4a97461085acbf1a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/138\nRegeste:\nQuellensteuer, Art. 50 Abs. 4 StG (sGS 811.1), Art. 55 Abs. 1 lit. b StV (sGS 811.11), Art. 214 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 1 Abs. 1 lit. b QStV (SR 642.118.2). Ein Quellensteuerpflichtiger lebte 2008 mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind im gleichen Haushalt in B. Sein Arbeitgeber rechnete die Quellensteuer nach dem Verheiratetentarif ab. Bei der ergänzenden Veranlagung wurde der Alleinstehendentarif angewendet. Der Mutter war der Verheiratetentarif gewährt.worden. Da der Pflichtige 2008 keine elterliche Sorge über sein Kind hatte, stand ihm der Kinderabzug nicht zu. Eine Tarifkorrektur erwies sich als zulässig, weil erst nach dem Ablauf der dreimonatigen Frist für das Verlangen einer förmlichen Verfügung im Rahmen der Veranlagung der Lebenspartnerin bekannt wurde, dass der Vater keine elterliche Sorge über das Kind hatte und ihm folglich der Kinderabzug und der Verheiratetentarif zu Unrecht gewährt worden war. Die im Unterhaltsvertrag festgelegten Alimente von Fr. 800.—bezahlte der Pflichtige nicht; auch machte er keinen entsprechenden Abzug geltend, weshalb bei ihm zu Recht keine Unterhaltsbeiträge abgerechnet wurden und der Alleinstehendentarif angewendet wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/138).\n\nb) Die in Art. 55 Abs. 1 lit. b StV bzw. Art. 1 Abs. 1 lit. b QStV genannten\nVoraussetzungen für die Anwendung des Tarifs B für alleinstehende Steuerpflichtige,\ndie mit Kindern zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten,\nentspricht den Vorgaben von Art. 50 Abs. 4 StG bzw. Art. 214 Abs. 2 DBG für die\nAnwendung des Vollsplitting-Tarifs. Lehre und Rechtsprechung zu diesen\nBestimmungen können daher analog herangezogen werden. Unter Kindern im Sinn von\nArt. 50 Abs. 4 StG bzw. Art. 214 Abs. 2 DBG sind Personen zu verstehen, für welche\nder steuerpflichtigen Person ein Kinderabzug nach Art. 48 StG bzw. Art. 213 DBG\nzusteht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 33 zu Art. 214 DBG). Nach Art. 48\nAbs. 1 lit. a StG kann der Kinderabzug für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut\nstehende Kind gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige für dessen Unterhalt zur\nHauptsache aufkommt und keinen Abzug nach Art. 45 Abs. 1 lit. c StG beansprucht.\nGemäss Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG steht der Kinderabzug jenem Steuerpflichtigen zu,\nder für den Unterhalt des Kindes sorgt. In erster Linie geht es dabei um die finanziellen\nLeistungen. Wer jedoch Unterhaltsbeiträge für ein Kind leistet und diese gestützt auf\nArt. 33 Abs. 1 lit. c DBG von seinen steuerbaren Einkünften abzieht, trägt steuerlich\nbetrachtet keine Kosten des Kinderunterhalts. Der Empfänger hat diese zu versteuern\nund trägt somit steuerlich betrachtet die Kosten des Kinderunterhalts (Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, a.a.O., N 25 zu Art. 213 DBG). Nicht erforderlich ist, dass der\nAnspruchsberechtigte die elterliche Sorge innehat. Aus Praktikabilitätsgründen darf\naber davon ausgegangen werden, dass der Inhaber der elterlichen Sorge gleichzeitig\nauch die Kosten des Kinderunterhalts trägt und ihm somit der Kinderabzug zusteht\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 30 zu Art. 213 DBG).\n\nDer Rekurrent war im fraglichen Steuerjahr 2008 nicht Inhaber der elterlichen Sorge\nüber den Sohn A. Die alleinige elterliche Sorge lag damals bei der Mutter, mit welcher\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Rekurrent noch nicht verheiratet war. Der Kinderabzug stand daher von Gesetzes\nwegen nicht ihm, sondern seiner Lebenspartnerin zu. Das alternative Kriterium der\nObhut über ein Kind kommt erst zum Tragen, wenn die Obhut nicht vom Inhaber der\nelterlichen Sorge ausgeübt wird. Der Rekurrent lebte folglich im Jahr 2008 nicht mit\neinem Kind im gemeinsamen Haushalt, für welches ihm ein Kinderabzug zustand.\nDaher ist der Tarif B in jenem Jahr nicht auf ihn anwendbar. Die Vorinstanz hat in der\nergänzenden ordentlichen Veranlagung zur Quellensteuer 2008 somit zu Recht den\nTarif AD0 (alleinstehend, ohne Kirchensteuer, ohne Kinder) angewandt.\n\n4.- Bleibt zu klären, ob eine nachträgliche Tarifkorrektur für die im Jahr 2008\nabgerechneten steuerbaren Einkünfte gegenüber dem Rekurrenten zulässig ist.\n\na) Für die korrekte Durchführung der Quellenbesteuerung ist die richtige Tarifeinstufung\nvon wesentlicher Bedeutung. Der anwendbare Tarif wird vom kantonalen Steueramt\nverfügt. Die Tarifverfügung erfolgt grundsätzlich ohne Berücksichtigung der\nKinderabzüge, enthält jedoch den Hinweis, dass diese vom Arbeitgeber gemäss\nKinderzulagenordnung zu berücksichtigen seien. Fehlt im Zeitpunkt der ersten\nLohnzahlung eine Tarifverfügung, bestimmt der Arbeitgeber bzw. Versicherer den\nanwendbaren Tarif aufgrund der von ihm kontrollierten Angaben des Arbeitnehmers\nund die anwendbare Tarifstufe aufgrund der ausbezahlten Kinderzulagen. Eine\nVeränderung des Zivilstandes oder der Zahl der Kinderabzüge ist ab folgendem\nSteuerabzug zu berücksichtigen (St. Galler Steuerbuch StB 105 Nr. 1 Ziff. III.B.).\n\n"}