{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-138_2011-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=151&type=1563347022&cHash=dee5e09cf7cc9112a7660af1284f87f3", "Checksum": "677547257a9461ec6580bdb502675408"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quellensteuer, Art. 50 Abs. 4 StG (sGS 811.1), Art. 55 Abs. 1 lit. b StV (sGS 811.11), Art. 214 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 1 Abs. 1 lit. b QStV (SR 642.118.2). Ein Quellensteuerpflichtiger lebte 2008 mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind im gleichen Haushalt in B. Sein Arbeitgeber rechnete die Quellensteuer nach dem Verheiratetentarif ab. Bei der ergänzenden Veranlagung wurde der Alleinstehendentarif angewendet. Der Mutter war der Verheiratetentarif gewährt.worden. Da der Pflichtige 2008 keine elterliche Sorge über sein Kind hatte, stand ihm der Kinderabzug nicht zu. Eine Tarifkorrektur erwies sich als zulässig, weil erst nach dem Ablauf der dreimonatigen Frist für das Verlangen einer förmlichen Verfügung im Rahmen der Veranlagung der Lebenspartnerin bekannt wurde, dass der Vater keine elterliche Sorge über das Kind hatte und ihm folglich der Kinderabzug und der Verheiratetentarif zu Unrecht gewährt worden war. Die im Unterhaltsvertrag festgelegten Alimente von Fr. 800.—bezahlte der Pflichtige nicht; auch machte er keinen entsprechenden Abzug geltend, weshalb bei ihm zu Recht keine Unterhaltsbeiträge abgerechnet wurden und der Alleinstehendentarif angewendet wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/138)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:09:25", "Checksum": "6d0ff49ea7f391e4a97461085acbf1a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/138\nRegeste:\nQuellensteuer, Art. 50 Abs. 4 StG (sGS 811.1), Art. 55 Abs. 1 lit. b StV (sGS 811.11), Art. 214 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 1 Abs. 1 lit. b QStV (SR 642.118.2). Ein Quellensteuerpflichtiger lebte 2008 mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind im gleichen Haushalt in B. Sein Arbeitgeber rechnete die Quellensteuer nach dem Verheiratetentarif ab. Bei der ergänzenden Veranlagung wurde der Alleinstehendentarif angewendet. Der Mutter war der Verheiratetentarif gewährt.worden. Da der Pflichtige 2008 keine elterliche Sorge über sein Kind hatte, stand ihm der Kinderabzug nicht zu. Eine Tarifkorrektur erwies sich als zulässig, weil erst nach dem Ablauf der dreimonatigen Frist für das Verlangen einer förmlichen Verfügung im Rahmen der Veranlagung der Lebenspartnerin bekannt wurde, dass der Vater keine elterliche Sorge über das Kind hatte und ihm folglich der Kinderabzug und der Verheiratetentarif zu Unrecht gewährt worden war. Die im Unterhaltsvertrag festgelegten Alimente von Fr. 800.—bezahlte der Pflichtige nicht; auch machte er keinen entsprechenden Abzug geltend, weshalb bei ihm zu Recht keine Unterhaltsbeiträge abgerechnet wurden und der Alleinstehendentarif angewendet wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/138).\n\nund Versicherungsprämien sowie Abzüge für Familienlasten berücksichtigt (Art. 108\nAbs. 1 StG bzw. Art. 86 Abs. 1 DBG). Der Steuerabzug an der Quelle für\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richtet sich nach den Tarifen für ledige, getrennt\nlebende, geschiedene oder verwitwete Steuerpflichtige (Tarif A), in rechtlich und\ntatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie für verwitwete, getrennt\nlebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder\nunterstützungsbedürftigen Personen zusammen leben und deren Unterhalt zur\nHauptsache bestreiten (Tarif B), Ehegatten, die beide hauptberuflich in der Schweiz\nerwerbstätig sind (Tarif C) sowie Steuerpflichtige mit geringfügigen\nNebenerwerbseinkünften und mit Ersatzeinkünften, welche die\nVersicherungseinrichtung nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausrichtet\noder die neben allfälligen Erwerbseinkünften ausgerichtet werden können (Tarif D; vgl.\nArt. 55 StV in Verbindung mit Art. 1 des Regierungsbeschlusses über die Tarife der\nQuellensteuer für die Steuerperiode 2008, nGS 43-37, bzw. Art. 1 Abs. 1 der\nVerordnung über die Quellensteuer, SR 642.118.2, abgekürzt: QStV). Für den\nSteuerabzug massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung,\nÜberweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung (Art. 55 Abs. 2 StV\nbzw. Art. 1 Abs. 2 QStV).\n\n3.- Umstritten ist der auf den Rekurrenten anwendbare Quellensteuertarif.\n\na) Der Rekurrent macht geltend, auf ihn sei der Vollsplitting-Tarif und auf seine\ndamalige Partnerin (heutige Ehefrau) sei der Tarif für Alleinstehende anzuwenden.\nDadurch entstehe keine unrechtmässige Bevorteilung gegenüber verheirateten\nSteuerpflichtigen. Ihm sei der Elterntarif vor seiner Partnerin gewährt worden, weshalb\ndieser kein Wahlrecht mehr zugestanden habe. Der nachträglich vorgenommene\nTarifwechsel führe zu einer hohen finanziellen Mehrbelastung.\n\nDem hält die Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, bei getrennt besteuerten Eltern\nkönne der Kinderabzug nur einem Elternteil zugestanden werden. Wenn keine\nUnterhaltsbeiträge geleistet würden, komme der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der\nfür den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkomme. Eine Aufteilung des\nKinderabzugs sei unzulässig. Ein Wahlrecht für Kinderabzug und Vollsplitting-Tarif\nbestehe zudem nicht. Diese Regelung finde auch auf quellenbesteuerte natürliche\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPersonen Anwendung. Der Rekurrent habe im Jahr 2008 mit seiner Partnerin und dem\ngemeinsamen Sohn im Konkubinat gelebt. Die elterliche Sorge habe der Mutter\noblegen. In ihrer Steuererklärung 2008 habe diese keine empfangenen\nUnterhaltsbeiträge und der Rekurrent im Rahmen der Tarifkorrektur keine Abzüge für\nUnterhaltszahlungen geltend gemacht. Unter diesen Voraussetzungen sei es korrekt,\nden Kinderabzug samt Vollsplitting-Tarif der Mutter zu gewähren, ansonsten eine nicht\nhinnehmbare Ungleichbehandlung gegenüber verheirateten Eltern entstehe.\n\n"}