{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-138_2011-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=151&type=1563347022&cHash=dee5e09cf7cc9112a7660af1284f87f3", "Checksum": "677547257a9461ec6580bdb502675408"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quellensteuer, Art. 50 Abs. 4 StG (sGS 811.1), Art. 55 Abs. 1 lit. b StV (sGS 811.11), Art. 214 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 1 Abs. 1 lit. b QStV (SR 642.118.2). Ein Quellensteuerpflichtiger lebte 2008 mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind im gleichen Haushalt in B. Sein Arbeitgeber rechnete die Quellensteuer nach dem Verheiratetentarif ab. Bei der ergänzenden Veranlagung wurde der Alleinstehendentarif angewendet. Der Mutter war der Verheiratetentarif gewährt.worden. Da der Pflichtige 2008 keine elterliche Sorge über sein Kind hatte, stand ihm der Kinderabzug nicht zu. Eine Tarifkorrektur erwies sich als zulässig, weil erst nach dem Ablauf der dreimonatigen Frist für das Verlangen einer förmlichen Verfügung im Rahmen der Veranlagung der Lebenspartnerin bekannt wurde, dass der Vater keine elterliche Sorge über das Kind hatte und ihm folglich der Kinderabzug und der Verheiratetentarif zu Unrecht gewährt worden war. Die im Unterhaltsvertrag festgelegten Alimente von Fr. 800.—bezahlte der Pflichtige nicht; auch machte er keinen entsprechenden Abzug geltend, weshalb bei ihm zu Recht keine Unterhaltsbeiträge abgerechnet wurden und der Alleinstehendentarif angewendet wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/138)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:09:25", "Checksum": "6d0ff49ea7f391e4a97461085acbf1a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/138\nRegeste:\nQuellensteuer, Art. 50 Abs. 4 StG (sGS 811.1), Art. 55 Abs. 1 lit. b StV (sGS 811.11), Art. 214 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 1 Abs. 1 lit. b QStV (SR 642.118.2). Ein Quellensteuerpflichtiger lebte 2008 mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind im gleichen Haushalt in B. Sein Arbeitgeber rechnete die Quellensteuer nach dem Verheiratetentarif ab. Bei der ergänzenden Veranlagung wurde der Alleinstehendentarif angewendet. Der Mutter war der Verheiratetentarif gewährt.worden. Da der Pflichtige 2008 keine elterliche Sorge über sein Kind hatte, stand ihm der Kinderabzug nicht zu. Eine Tarifkorrektur erwies sich als zulässig, weil erst nach dem Ablauf der dreimonatigen Frist für das Verlangen einer förmlichen Verfügung im Rahmen der Veranlagung der Lebenspartnerin bekannt wurde, dass der Vater keine elterliche Sorge über das Kind hatte und ihm folglich der Kinderabzug und der Verheiratetentarif zu Unrecht gewährt worden war. Die im Unterhaltsvertrag festgelegten Alimente von Fr. 800.—bezahlte der Pflichtige nicht; auch machte er keinen entsprechenden Abzug geltend, weshalb bei ihm zu Recht keine Unterhaltsbeiträge abgerechnet wurden und der Alleinstehendentarif angewendet wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/138).\n\nIm Rahmen der Rekursbearbeitung wurden zusätzliche Akten beigezogen und dem\nRekurrenten zur Kenntnis gebracht. Auf entsprechende Aufforderung hin gab der\nRekurrent, der sich am 24. Juni 2011 nach Deutschland abgemeldet hatte, eine\nZustelladresse in der Schweiz bekannt.\n\nAuf die von den Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge gemachten\nAusführungen und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 14. Juli 2010 ist rechtzeitig eingereicht\nworden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen\n(Art. 194 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG, Art. 139 Abs. 2 des\nBundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG, in\nVerbindung mit Art. 8 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte\nBundessteuer, abgekürzt: V zum DBG, sGS 815.1). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.- Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche\nNiederlassungsbewilligung nicht besitzen, in der Schweiz bzw. im Kanton jedoch\nsteuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus\nunselbständiger Erwerbstätigkeit und die an dessen Stelle tretenden Ersatzeinkünfte\neinem Steuerabzug an der Quelle unterworfen (Art. 105 StG bzw. Art. 83 Abs. 1 DBG).\nDer Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren vom\nErwerbseinkommen zu veranlagenden Steuern, vorbehältlich Art. 111 und 112 StG\nbzw. Art. 90 DBG (Art. 110 bzw. Art. 87 DBG). Der Schuldner der steuerbaren Leistung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhaftet für die Entrichtung der Quellensteuer (Art. 125 Abs. 1 StG bzw. Art. 88 Abs. 3\nDBG). Die der Quellensteuer unterliegenden Personen werden für Einkommen, das\ndem Steuerabzug an der Quelle nicht unterworfen ist, sowie für ihr Vermögen im\nordentlichen Verfahren veranlagt (Art. 111 StG bzw. Art. 90 Abs. 1 DBG; sogenannte\nergänzende ordentliche Veranlagung). Die nachträgliche Gewährung von Abzügen, die\nnicht in den Tarifen berücksichtigt sind, bleibt vorbehalten. Die Regierung regelt das\nVerfahren (Art. 108 Abs. 3 StG). Bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung\nfolgenden Kalenderjahres können ausländische Arbeitnehmer beim kantonalen\nSteueramt schriftlich ein Begehren um nachträgliche Gewährung von Abzügen\neinreichen (Art. 57 der Steuerverordnung, sGS 811.11, abgekürzt: StV). Sämtliche\nAbzüge aus dem ordentlichen Verfahren, die nicht in die Tarife eingebaut sind,\ninsbesondere Schuldzinsen, Alimente, Krankheits-, Unfall-, Behindertenkosten und\nZuwendungen, sind somit zusätzlich abzugsfähig (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nHandkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 15 zu Art. 86 DBG).\n\nCharakteristisches Merkmal der Quellensteuer ist die Erhebung der Steuer an der\nQuelle. Der Schuldner einer Leistung, die für den Empfänger steuerbares Einkommen\ndarstellt, ist verpflichtet, von seiner Leistung die vom Empfänger darauf geschuldete\nSteuer direkt abzuziehen und der Steuerbehörde zu überweisen. Dem Schuldner der\nsteuerbaren Leistung ist somit die Aufgabe des Steuerbezugs übertragen (Zigerlig/Jud,\nin: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, 2. Aufl.\n2008, N 1 Vorbemerkung zu Art. 83-101 DBG). Steuersubjekt bleibt zwar der\nEmpfänger der steuerbaren Leistung, er wird jedoch von deren Schuldner im\nSteuerverfahren vertreten (Steuersubstitution). Dem Steuerpflichtigen obliegen ähnliche\nVerfahrenspflichten wie im ordentlichen Veranlagungsverfahren, namentlich allgemeine\nAuskunfts- und Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 185 StG bzw. 136 DBG).\n\nDie Eidgenössische Steuerverwaltung bestimmt im Einvernehmen mit der kantonalen\nBehörde die Ansätze, die als direkte Bundessteuer in den kantonalen Tarif einzubauen\nsind (Art. 85 Abs. 2 DBG). Die Regierung bestimmt die Quellensteuertarife\nentsprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden\nSteuersätzen. Der Steuerabzug umfasst die Steuern des Staates (Kantons), der\nGemeinden und der Konfessionsteile sowie der direkten Bundessteuer (Art. 107 Abs. 1\nund 2 StG). Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufskosten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}