{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-138_2011-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=151&type=1563347022&cHash=dee5e09cf7cc9112a7660af1284f87f3", "Checksum": "677547257a9461ec6580bdb502675408"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quellensteuer, Art. 50 Abs. 4 StG (sGS 811.1), Art. 55 Abs. 1 lit. b StV (sGS 811.11), Art. 214 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 1 Abs. 1 lit. b QStV (SR 642.118.2). Ein Quellensteuerpflichtiger lebte 2008 mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind im gleichen Haushalt in B. Sein Arbeitgeber rechnete die Quellensteuer nach dem Verheiratetentarif ab. Bei der ergänzenden Veranlagung wurde der Alleinstehendentarif angewendet. Der Mutter war der Verheiratetentarif gewährt.worden. Da der Pflichtige 2008 keine elterliche Sorge über sein Kind hatte, stand ihm der Kinderabzug nicht zu. Eine Tarifkorrektur erwies sich als zulässig, weil erst nach dem Ablauf der dreimonatigen Frist für das Verlangen einer förmlichen Verfügung im Rahmen der Veranlagung der Lebenspartnerin bekannt wurde, dass der Vater keine elterliche Sorge über das Kind hatte und ihm folglich der Kinderabzug und der Verheiratetentarif zu Unrecht gewährt worden war. Die im Unterhaltsvertrag festgelegten Alimente von Fr. 800.—bezahlte der Pflichtige nicht; auch machte er keinen entsprechenden Abzug geltend, weshalb bei ihm zu Recht keine Unterhaltsbeiträge abgerechnet wurden und der Alleinstehendentarif angewendet wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/138)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:09:25", "Checksum": "6d0ff49ea7f391e4a97461085acbf1a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.11.2011 I/1-2010/138\nRegeste:\nQuellensteuer, Art. 50 Abs. 4 StG (sGS 811.1), Art. 55 Abs. 1 lit. b StV (sGS 811.11), Art. 214 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 1 Abs. 1 lit. b QStV (SR 642.118.2). Ein Quellensteuerpflichtiger lebte 2008 mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind im gleichen Haushalt in B. Sein Arbeitgeber rechnete die Quellensteuer nach dem Verheiratetentarif ab. Bei der ergänzenden Veranlagung wurde der Alleinstehendentarif angewendet. Der Mutter war der Verheiratetentarif gewährt.worden. Da der Pflichtige 2008 keine elterliche Sorge über sein Kind hatte, stand ihm der Kinderabzug nicht zu. Eine Tarifkorrektur erwies sich als zulässig, weil erst nach dem Ablauf der dreimonatigen Frist für das Verlangen einer förmlichen Verfügung im Rahmen der Veranlagung der Lebenspartnerin bekannt wurde, dass der Vater keine elterliche Sorge über das Kind hatte und ihm folglich der Kinderabzug und der Verheiratetentarif zu Unrecht gewährt worden war. Die im Unterhaltsvertrag festgelegten Alimente von Fr. 800.—bezahlte der Pflichtige nicht; auch machte er keinen entsprechenden Abzug geltend, weshalb bei ihm zu Recht keine Unterhaltsbeiträge abgerechnet wurden und der Alleinstehendentarif angewendet wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/138).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2010/138\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 15.11.2011\nEntscheiddatum: 15.11.2011\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 15.11.2011\nQuellensteuer, Art. 50 Abs. 4 StG (sGS 811.1), Art. 55 Abs. 1 lit. b StV (sGS\n811.11), Art. 214 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 1 Abs. 1 lit. b QStV (SR\n642.118.2). Ein Quellensteuerpflichtiger lebte 2008 mit seiner\nLebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind im gleichen Haushalt in B.\nSein Arbeitgeber rechnete die Quellensteuer nach dem Verheiratetentarif ab.\nBei der ergänzenden Veranlagung wurde der Alleinstehendentarif\nangewendet. Der Mutter war der Verheiratetentarif gewährt.worden. Da der\nPflichtige 2008 keine elterliche Sorge über sein Kind hatte, stand ihm der\nKinderabzug nicht zu. Eine Tarifkorrektur erwies sich als zulässig, weil erst\nnach dem Ablauf der dreimonatigen Frist für das Verlangen einer förmlichen\nVerfügung im Rahmen der Veranlagung der Lebenspartnerin bekannt wurde,\ndass der Vater keine elterliche Sorge über das Kind hatte und ihm folglich\nder Kinderabzug und der Verheiratetentarif zu Unrecht gewährt worden war.\nDie im Unterhaltsvertrag festgelegten Alimente von Fr. 800.—bezahlte der\nPflichtige nicht; auch machte er keinen entsprechenden Abzug geltend,\nweshalb bei ihm zu Recht keine Unterhaltsbeiträge abgerechnet wurden und\nder Alleinstehendentarif angewendet wurde (Verwaltungsrekurskommission,\nAbteilung I/1, 15. November 2011, I/1-2010/138).\n\nPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter\n\nX, Rekurrent,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nQuellensteuer (ergänzende ordentliche Veranlagung 2008 und Tarifkorrektur von Amtes\nwegen für 2008)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X wohnte im Jahr 2008 zusammen mit seiner damaligen Lebenspartnerin Y (heute\nseine Ehefrau) und dem gemeinsamen Kind A, geb. 23. Oktober 2007, in B. Er war bei\nder Firma C angestellt. Im Nebenerwerb ging er einer selbständigen Erwerbstätigkeit\nnach. Als Inhaber einer Jahresaufenthaltsbewilligung unterstand er der\nQuellensteuerpflicht.\n\nB.- Im Jahr 2008 rechnete die Firma C bei X auf einem Einkommen von Fr. 83'026.75\nQuellensteuern (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) von Fr.\n6'507.05 zum Tarif BD01 (Vollsplitting-Tarif, ohne Kirchensteuer, ein Kind) ab. Mit\nVerfügung vom 19. März 2010 nahm das kantonale Steueramt bei X von Amtes wegen\neine Tarifkorrektur zum Tarif AD0 (alleinstehend, ohne Kirchensteuer, ohne Kinder) für\ndas Jahr 2008 vor, da seine Konkubinatspartnerin bereits zum Vollsplitting-Tarif\nveranlagt und ihr auch der Kinderabzug gewährt worden sei. Daraus ergab sich eine\nNachzahlungsforderung von Fr. 5'383.30. Mit Schreiben vom 3. April 2010 erhob X\nEinsprache gegen die Tarifkorrektur.\n\nIn der ergänzenden ordentlichen Veranlagung zur Quellensteuer für das Steuerjahr\n2008 deklarierte X Nebenerwerbseinkünfte aus selbständigem Erwerb von Fr. 14'526.--\nsowie Wertschriftenerträge von Fr. 214.--. Mit Verfügung vom 26. März 2010 wurde er\nfür 2008 ergänzend zur Quellensteuer mit übrigen steuerbaren Einkünften von Fr.\n25'229.-- veranlagt, was zum Tarif AD0 (alleinstehend, ohne Kirchensteuer, ohne\nKinder) einen Steuerbetrag von Fr. 6'511.-- ergab. Auch gegen diese Veranlagung\nerhob X mit Schreiben vom 14. April 2010 Einsprache. Er beantragte die Anwendung\ndes Steuertarifs für Verheiratete.\n\nMit Einsprache-Entscheid vom 9. Juli 2010 wies das kantonale Steueramt die\nEinsprachen ab. Zur Begründung wurde festgehalten, dass die Konkubinatspartnerin\nvon X für das ganze Jahr 2008 zum Verheiratetentarif samt Kinderabzug veranlagt\nworden sei und ihm dieser Tarif daher nicht ein zweites Mal gewährt werden könne.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nC.- Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 erhob X gegen den Einsprache-Entscheid Rekurs bei\nder Verwaltungsrekurskommission. Er beantragt unverändert die Anwendung des\nVollsplitting-Tarifs samt Kinderabzug (Tarif BD01).\n\nMit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2010 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige\nAbweisung des Rekurses.\n\n"}