d) Insgesamt steht damit fest, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrenten für das Jahr 2007 in der Gemeinde B befunden hat und sie dort unbeschränkt steuerpflichtig sind. Der Rekurs ist daher abzuweisen. 4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten von den Rekurrenten zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist zu verrechnen. Entscheid: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrenten bezahlen die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 800.--. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11