Unterschrieben hat sie die Tochter der Rekurrenten. Dieser hätte eine falsche Adresse so kurz nach einem Umzug der Eltern auffallen müssen. Entscheidend ist aber insbesondere, dass die Rekurrenten in den Steuererklärungen 2007 und 2008 des Kantons Graubünden auf dem Formular "Liegenschaften" ankreuzten, die Liegenschaft in A sei dauernd selbstbewohnt (vgl. jeweils Beilage zu act. 11/I-1 und 11/I-2). Deshalb muss für das Jahr 2007 von einem Fortbestehen des bisherigen Wohnsitzes in A ausgegangen werden.