auszugehen, dass die Rekurrenten in den über 26 Jahren, in denen sie in der Gemeinde B wohnten, in dieser Umgebung zahlreiche soziale Kontakte geknüpft haben, die sie auch heute noch unterhalten. Hinzu kommt die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Januar 2008 aufgeführte Adresse der Rekurrenten in A sowie die explizite Sachdarstellung, wonach die Beschwerdeführer in der Liegenschaft in A wohnen. Die Beschwerde wurde von der Tochter der Rekurrenten als deren Anwältin unterzeichnet. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die Eingabe von einer Rechtspraktikantin formuliert wurde. Unterschrieben hat sie die Tochter der Rekurrenten.