cc) Den Rekurrenten gelingt somit der Nachweis für einen vor dem 31. Dezember 2007 erfolgten Wohnsitzwechsel nicht, da sie keine bis zu diesem Datum erfolgte Verlegung des Lebensmittelpunkts an einen neuen Ort belegen können. Die familiären Beziehungen sprechen weder für den einen noch für den anderen Ort. Die beiden Töchter U und V wohnen in A, der Sohn W und die Tochter S in D. Es ist jedoch davon © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte