Fahrzeuge müssen aber in dem Kanton zugelassen sein, in welchem sie ihren Standort haben, was in den meisten Fällen mit dem Wohnsitz des Halters übereinstimmt (vgl. Art. 77 der Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51, abgekürzt: VZV). Eine Tatsache, welche eine Änderung oder Ersetzung eines Fahrzeugausweises und damit bei einer Verlegung des Wohnsitzes auch der Kontrollschilder erfordert, ist innert 14 Tagen zu melden (vgl. Art. 74 Abs. 5 VZV). Die Rekurrenten hätten die Kontrollschilder also innert 14 Tagen nach ihrem Umzug beim Strassenverkehrsamt St. Gallen deponieren müssen. Dass sie dies nicht getan haben, kann als Indiz gegen die Verlegung des Wohnsitzes im Jahr 2007 gewertet werden.