Die Verbrauchszahlen können damit im vorliegenden Fall nichts zur Klärung des steuerrechtlichen Wohnsitzes beitragen. Weiter machen die Rekurrenten eine höhere Anzahl an Kartenbezügen in D als in A geltend. Dazu reichten sie eine von ihnen selbst erstellte Auflistung ein (act. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte