Allerdings ist dies ein Mietvertrag unter Familienangehörigen, und die Rekurrenten haben nicht nachgewiesen, dass tatsächlich Mietzinszahlungen geflossen sind. Unbestritten ist zudem, dass sich die Rekurrenten auch nach der Abmeldung sowohl in A als auch in D aufhielten. Zu prüfen bleibt deshalb, ob die Absicht, ihren Lebensmittelpunkt nach D zu verlegen, im Jahr 2007 © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verwirklicht wurde. Dazu ist auf die tatsächlichen Beziehungen zu beiden Orten abzustellen.