aa) Fest steht, dass sich die Rekurrenten per 6. November 2007 in B nach D abmeldeten. Das Verlegen der Schriften genügt aber nicht als Beweis für die Verschiebung des Lebensmittelpunkts von A weg nach D. Entscheidend sind die tatsächlich gelebten Verhältnisse. Die Rekurrenten reichten Unterlagen ein, welche belegen, dass sie ab 1. Oktober 2007 Mieter einer 4 ½-Zimmerwohnung in D waren, welche ihren Kindern gehört (Beilage zu act. 6/13). Dies kann als Indiz für eine Wohnsitzverlegung gewertet werden. Allerdings ist dies ein Mietvertrag unter Familienangehörigen, und die Rekurrenten haben nicht nachgewiesen, dass tatsächlich Mietzinszahlungen geflossen sind.