Somit gilt für das Jahr 2007 der Lebensmittelpunkt in A als sehr wahrscheinlich und es besteht die natürliche Vermutung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes der Rekurrenten in B. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht am Kanton St. Gallen, das Weiterbestehen des Hauptsteuerdomizils in seinem Kanton darzutun, sondern vielmehr an den Rekurrenten, die Verlegung des Hauptsteuerdomizils nachzuweisen.