c) Die Rekurrenten wohnen seit 1981 in der Gemeinde B in einem dem Ehemann gehörenden Einfamilienhaus, welches sich bis zum heutigen Zeitpunkt in dessen Eigentum befindet und den Rekurrenten als Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht. Eine Vermietung, welche eine Nutzung durch die Rekurrenten ausschliessen würde, wurde von den Rekurrenten nicht belegt. Zwar wird von ihnen geltend gemacht, das Haus werde an die Tochter U vermietet. Einen Mietvertrag haben sie aber nicht eingereicht. Somit gilt für das Jahr 2007 der Lebensmittelpunkt in A als sehr wahrscheinlich und es besteht die natürliche Vermutung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes der Rekurrenten in B.