betrachten. Der Wille zur Wohnsitzverlegung genügt jedenfalls nicht zur Begründung des neuen steuerrechtlichen Wohnsitzes; dieser muss vielmehr in die Tat umgesetzt sein, d.h. der Pflichtige muss für die betreffende Zeit den Mittelpunkt seiner Lebenstätigkeit schon an den neuen Ort verlegt haben (vgl. Locher, a.a.O., § 3, I A, 2b Nr. 4; Urteil des Bundesgerichts 2P.203/2006 vom 1. März 2007 E. 2.3 mit Hinweisen; 2P.186/2004 vom 15. Februar 2005 E. 2.3). Als Beweismittel des Steuerpflichtigen dienen in erster Linie mündliche oder schriftliche Auskünfte des Steuerpflichtigen, welche - soweit möglich - zu belegen sind.