Eine Steuerpflicht gilt dann als sehr wahrscheinlich, wenn sich das Hauptsteuerdomizil bereits seit längerer Zeit unangefochten in diesem Kanton befand. Im Zweifel, d.h. wenn der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht ist, ist das bisherige Domizil als fortbestehend zu © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte