O., § 3, I A, 1 Nr. 16). Halten sich die Steuerpflichtigen abwechslungsweise an zwei verschiedenen Orten auf, so ist die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die stärkeren Beziehungen unterhalten werden, jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Wechsel von einem früheren hin zu einem neuen Wohnsitz ist dann vollzogen, wenn die Absicht des dauernden Verbleibs am neuen Wohnort tatsächlich gelebt und durch diesen Aufenthalt eine Verschiebung des Lebensmittelpunktes stattfindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.186/2004 vom 15. Februar 2005 E. 2.3 mit Hinweisen; VerwGE B 2010/248 vom 26. Januar 2011 E. 2.1, in: www.gerichte.sg.ch).