BGE 125 I 54 E. 2). Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die ideellen (Angehörige, Freundesund Bekanntenkreis) und materiellen Lebensinteressen erkennen lassen, nicht nach bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person; auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an. Der steuerliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BGE 132 I 29 E. 4.1; BGE 125 I 54). Keine entscheidende Bedeutung kommt diesbezüglich dem polizeilichen Domizil zu. Das Hinterlegen der Schriften und