Dazu führen die Rekurrenten in der Stellungnahme ergänzend aus, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei von der damaligen Rechtspraktikantin der Advokatur G in H geschrieben worden. Rechtsanwältin S Z habe unterschrieben, da die Rechtspraktikanten nicht in allen Kantonen zugelassen seien. Bei der Korrekturlesung habe S Z die falsche Adresse übersehen. Das Auflegen von Barbezügen und Zahlungen würde einen grossen Aufwand bedeuten, der sich vorliegend nicht rechtfertigen lasse, zumal auch viele Barzahlungen erfolgt seien, welche in der Auflistung gar nicht enthalten seien. Ausserdem sei nicht entscheidend, an welchem Ort wieviel bezogen und bezahlt worden sei, denn die Bezüge liessen nicht die