Zu den Barbezügen und Zahlungen hätten die Rekurrenten auch im Rekursverfahren keinerlei Belege eingereicht. Die von ihnen selbst erstellte Auflistung zeige auf, dass an den übrigen Orten - wozu auch I zu zählen sei - die meisten Zahlungen und Barbezüge getätigt worden seien. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte