Dem hält die Vorinstanz in der Vernehmlassung entgegen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthalte die Vertreteradresse "lic.iur. S Z, Rechtsanwältin, G-Strasse, H". S Z habe das Anwaltspatent im Jahr 2007 erworben. Im Zeitpunkt der Eingabe sei sie damit offensichtlich bereits Rechtsanwältin und nicht mehr Praktikantin gewesen. Zudem habe sie als Tochter der Rekurrenten aus erster Hand gewusst, wo diese ihren Wohnsitz hätten. Zu den Barbezügen und Zahlungen hätten die Rekurrenten auch im Rekursverfahren keinerlei Belege eingereicht.