Die Ehefrau sei selbständigerwerbend mit Geschäftssitz in D. Dies spreche ebenfalls dafür, dass der Wohnsitz nach D verlegt worden sei. Der Wohnsitz des Ehemanns als verheirateter nicht erwerbstätiger Rentner sei wohl eher bei seiner selbständigerwerbenden Ehefrau in D, als bei seiner verheirateten Tochter in A. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden für Steuerpflichtige im Pensionsalter andere Bestimmungen gelten als für Nicht-Pensionierte.