Ebenso sei betreffend Wohnsitz nicht relevant, dass die Steuererklärung 2006 von den Rekurrenten in den Gemeindebriefkasten in A eingeworfen worden sei. An diesem Tag hätten sie die Enkelkinder aus A nach D geholt. Die Wohnung in D sei keine Ferien-, sondern eine Familienwohnung. Die Feststellungsverfügung hätten die Rekurrenten am 1. April 2008 in D entgegengenommen. Die Ehefrau sei selbständigerwerbend mit Geschäftssitz in D. Dies spreche ebenfalls dafür, dass der Wohnsitz nach D verlegt worden sei.