In der Beschwerde ans Verwaltungsgericht sei noch die alte Adresse aufgeführt worden. Dies rühre daher, dass es sich um ein laufendes Verfahren handle, in welchem nicht sofort jede Adressänderung der Mandanten nachgeführt werde, da ein Anwalt davon ausgehen dürfe, dass diesbezügliche Post ausnahmslos ihm zugestellt werde und nicht seinen Mandanten. Zudem sei die Beschwerde von einer Praktikantin verfasst worden, welche versehentlich die Adresse in A weitergeführt habe, anstatt diese durch die D-Adresse auszuwechseln. Ebenso sei betreffend Wohnsitz nicht relevant, dass die Steuererklärung 2006 von den Rekurrenten in den Gemeindebriefkasten in A eingeworfen worden sei.