Im Vergleich dazu zeige sich für die Wohnung in D ein geringer Stromverbrauch von 1'509 kWh. Bei einer Verlegung des Wohnsitzes nach D müsste dort der Stromverbrauch seit Ende 2007 ansatzweise gleich hoch sein wie in A und nicht fünfmal geringer. Der Rekurrent habe zudem am 7. Februar 2008 bei der Gemeinde B telefonisch beantragt, dass die Stromrechnung für die Liegenschaft in A wieder an die Adresse in A und nicht mehr nach D geschickt werde, weil er sich oft an der E-Strasse aufhalte. Die Stromrechnung vom 9. April 2008 laute auf "X Z, E-Strasse, A". Alle weiteren Indizien zeigten ebenfalls auf, dass die Rekurrenten im Jahr 2007 keinen Wohnsitz in D begründet hätten.