a) Die Vorinstanz führt in der Feststellungsverfügung und im Einsprache-Entscheid im Wesentlichen aus, für eine Steuerpflicht in B sprächen diverse Indizien. Der Ehemann sei Eigentümer eines Einfamilienhauses an der E-Strasse in A mit 224 m2 Nutzfläche sowie einer Doppelgarage. Im Erdgeschoss befänden sich total vier Zimmer und im Obergeschoss ein weiteres. Der Jahres-Stromverbrauch habe in den Jahren 2005 bis 2009 konstant durchschnittlich 8'600 kWh betragen. Eine Verringerung des Stromverbrauchs aufgrund des behaupteten Auszugs sei nicht ersichtlich. Im Vergleich dazu zeige sich für die Wohnung in D ein geringer Stromverbrauch von 1'509 kWh.