C.- Gegen den Einsprache-Entscheid reichten Y und X Z am 15. Juli 2010 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission ein. Sie beantragten die Gutheissung der Einsprache und die Aufhebung der Feststellungsverfügung sowie des Einsprache- Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2010 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Am 21. Oktober 2010 nahmen die Rekurrenten Einsicht in die Akten und am 25. Oktober 2010 reichten sie eine zusätzliche Stellungnahme ein. D.- Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.