B.- Mit Verfügung vom 31. März 2008 stellte das kantonale Steueramt fest, Y und X Z seien ab dem 1. Januar 2007 in B unbeschränkt steuerpflichtig. Gegen diese Feststellungsverfügung erhob das Ehepaar Einsprache. Am 30. Mai 2009 reichten Y und X Z auf Aufforderung des Steueramts zusätzliche Unterlagen ein. Mit Entscheid vom 8. Juni 2010 wies das Steueramt die Einsprache ab und stellte fest, dass sich der Lebensmittelpunkt und damit der steuerrechtliche Wohnsitz von Y und X Z per Ende 2007 und damit für das ganze Jahr 2007 in A befunden hätten.