{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-137_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6243&type=1563347022&cHash=6862231dfa7db4c867e8def19e67a325", "Checksum": "ddebac1b92b0894eff51234375b3f047"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 StG (sGS 811.1). Die Steuerbehörde nahm zu Recht einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen an, da die geltend gemachte Verlegung des Lebensmittelpunktes eines Ehepaars in den Kanton Graubünden nicht nachgewiesen wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/137)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:24:12", "Checksum": "514c9c8d39d372ca8f41c31adf84f860", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/137\nRegeste:\nArt. 13 StG (sGS 811.1). Die Steuerbehörde nahm zu Recht einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen an, da die geltend gemachte Verlegung des Lebensmittelpunktes eines Ehepaars in den Kanton Graubünden nicht nachgewiesen wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/137).\n\nauszugehen, dass die Rekurrenten in den über 26 Jahren, in denen sie in der\nGemeinde B wohnten, in dieser Umgebung zahlreiche soziale Kontakte geknüpft\nhaben, die sie auch heute noch unterhalten. Hinzu kommt die in der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Januar 2008 aufgeführte Adresse der\nRekurrenten in A sowie die explizite Sachdarstellung, wonach die Beschwerdeführer in\nder Liegenschaft in A wohnen. Die Beschwerde wurde von der Tochter der Rekurrenten\nals deren Anwältin unterzeichnet. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die Eingabe von\neiner Rechtspraktikantin formuliert wurde. Unterschrieben hat sie die Tochter der\nRekurrenten. Dieser hätte eine falsche Adresse so kurz nach einem Umzug der Eltern\nauffallen müssen. Entscheidend ist aber insbesondere, dass die Rekurrenten in den\nSteuererklärungen 2007 und 2008 des Kantons Graubünden auf dem Formular\n\"Liegenschaften\" ankreuzten, die Liegenschaft in A sei dauernd selbstbewohnt (vgl.\njeweils Beilage zu act. 11/I-1 und 11/I-2). Deshalb muss für das Jahr 2007 von einem\nFortbestehen des bisherigen Wohnsitzes in A ausgegangen werden.\n\nd) Insgesamt steht damit fest, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrenten\nfür das Jahr 2007 in der Gemeinde B befunden hat und sie dort unbeschränkt\nsteuerpflichtig sind. Der Rekurs ist daher abzuweisen.\n\n4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten von den\nRekurrenten zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist\nangemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der\ngeleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist zu verrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Rekurrenten bezahlen die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- unter\n\nVerrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 800.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11\n"}