{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-137_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6243&type=1563347022&cHash=6862231dfa7db4c867e8def19e67a325", "Checksum": "ddebac1b92b0894eff51234375b3f047"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 StG (sGS 811.1). Die Steuerbehörde nahm zu Recht einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen an, da die geltend gemachte Verlegung des Lebensmittelpunktes eines Ehepaars in den Kanton Graubünden nicht nachgewiesen wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/137)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:24:12", "Checksum": "514c9c8d39d372ca8f41c31adf84f860", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/137\nRegeste:\nArt. 13 StG (sGS 811.1). Die Steuerbehörde nahm zu Recht einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen an, da die geltend gemachte Verlegung des Lebensmittelpunktes eines Ehepaars in den Kanton Graubünden nicht nachgewiesen wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/137).\n\nbb) Die Rekurrenten machen einen seit dem Jahr 2005 sinkenden Strom- und\nWasserverbrauch geltend und belegen dies mit Rechnungen (vgl. act. 6/4, 6/5 und\n6/13). Der Stromverbrauch betrug im Kalenderjahr (1.1.-31.12.) 2005 10'386 kWh , im\nKalenderjahr 2006 8'857 kWh, im Kalenderjahr 2007 8'320 kWh und im Kalenderjahr\n2008 noch 7'932 kWh (vgl. act. 6/5). Der Wasserverbrauch war in den Jahren 2005 und\n2006 höher als in den Jahren 2007 und 2008, stieg jedoch im Jahr 2009 wieder leicht\nan. Allein damit kann aber der Umzug nach D nicht bewiesen werden. Grundsätzlich\nkönnen sowohl Wasser- als auch Stromverbrauchszahlen zur Abklärung des\ntatsächlichen Wohnsitzes nur hilfreich sein, wenn zwei sehr ähnliche Liegenschaften\nverglichen werden. So können z.B. die Verbrauchszahlen ein und desselben Hauses\nvor und nach einem behaupteten Wegzug verglichen werden, jedoch nur unter der\nBedingung, dass sich ausser dem Wegzug der fraglichen Personen die Bewohner des\nHauses nicht verändert haben. Die Verbrauchszahlen der Liegenschaft in A waren nach\nder Abmeldung immer noch so hoch, dass davon ausgegangen werden muss, das\nEinfamilienhaus stehe nicht leer. Gemäss Ausführungen der Rekurrenten ist dies auch\nso. Ihre Tochter U wohne mit ihrer vierköpfigen Familie im Haus zur Miete. Ob die\nFamilie der Tochter bereits vor dem Wegzug der Rekurrenten mit diesen zusammen\ndas Einfamilienhaus bewohnt hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Wie bereits oben\nerwähnt, haben die Rekurrenten keinen diesbezüglichen Mietvertrag eingereicht.\nEbenso ist nicht bekannt, bis wann noch andere Kinder der Rekurrenten im Haus\ngewohnt haben. Dass die Verbrauchszahlen des Einfamilienhauses jedoch höher sind\nals diejenigen der 4 ½-Zimmerwohnung in D, ergibt sich bereits aus den räumlichen\nGegebenheiten. Daraus kann somit auch nicht abgeleitet werden, die Rekurrenten\nhätten ihren Wohnsitz nicht nach D verlegt. Der hohe Wasserverbrauch in der Zeit von\nSeptember 2005 bis August 2006 wird von den Rekurrenten mit einem Leck im Pool\nbegründet. Es ist daher durchaus möglich, dass dieses Leck bereits in der Zeit davor\neinen höheren Wasserverbrauch verursacht hat und die Zahlen nach Beseitigung des\nLecks, also ab August 2006, den Normalverbrauch darstellen. Die Verbrauchszahlen\nkönnen damit im vorliegenden Fall nichts zur Klärung des steuerrechtlichen Wohnsitzes\nbeitragen. Weiter machen die Rekurrenten eine höhere Anzahl an Kartenbezügen in D\nals in A geltend. Dazu reichten sie eine von ihnen selbst erstellte Auflistung ein (act.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n6/6). Sie weigerten sich aber, Bankauszüge einzureichen, welche diese Auflistung\nbelegen würden. Die Aufstellung über die Geldbezüge ist daher nicht überprüfbar.\nZudem umfasst die Auflistung einen Zeitraum ab Januar 2008, entscheidend für die\nSteuerpflicht im Jahr 2007 wären aber die Bezüge von November und Dezember 2007.\nAuch aus dieser Auflistung lässt sich somit nichts zugunsten einer Verlegung des\nWohnsitzes nach D ableiten. Das von den Rekurrenten geltend gemachte ideale\nUmfeld für die sportlichen Aktivitäten des Ehemanns als Vereinsmitglied des Skiclubs C\nZH sind typische Argumente, um sich eine Ferienwohnung an einem Wintersportort zu\nhalten, können jedoch ebenfalls keinen neuen Lebensmittelpunkt begründen.\nSchliesslich ist die von der Ehefrau geltend gemachte selbständige Erwerbstätigkeit\nnicht an den Ort D gebunden. Vielmehr wird sie sich oft am Ort der Liegenschaften\naufhalten, die sie verwaltet, also in C ZH sowie in A. Belege zu dieser selbständigen\nErwerbstätigkeit, aus denen ein Geschäftssitz in D erkennbar wäre, wurden von den\nRekurrenten nicht eingereicht. Dass die Versicherungspolicen die Adresse in D tragen\nund die Personenwagen im Kanton Graubünden eingelöst sind, erscheint als Folge der\nSchriftenverlegung und kann daher nicht als Indiz für die Wohnsitzverlegung betrachtet\nwerden. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass die Kontrollschilder von den Rekurrenten\nerst am 24. April 2008 beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt deponiert wurden.\nDie Ummeldung der Fahrzeuge in den Kanton Graubünden fand also erst zu diesem\nZeitpunkt statt. Fahrzeuge müssen aber in dem Kanton zugelassen sein, in welchem\nsie ihren Standort haben, was in den meisten Fällen mit dem Wohnsitz des Halters\nübereinstimmt (vgl. Art. 77 der Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51, abgekürzt:\nVZV). Eine Tatsache, welche eine Änderung oder Ersetzung eines Fahrzeugausweises\nund damit bei einer Verlegung des Wohnsitzes auch der Kontrollschilder erfordert, ist\ninnert 14 Tagen zu melden (vgl. Art. 74 Abs. 5 VZV). Die Rekurrenten hätten die\nKontrollschilder also innert 14 Tagen nach ihrem Umzug beim Strassenverkehrsamt St.\nGallen deponieren müssen. Dass sie dies nicht getan haben, kann als Indiz gegen die\nVerlegung des Wohnsitzes im Jahr 2007 gewertet werden.\n\ncc) Den Rekurrenten gelingt somit der Nachweis für einen vor dem 31. Dezember 2007\nerfolgten Wohnsitzwechsel nicht, da sie keine bis zu diesem Datum erfolgte Verlegung\ndes Lebensmittelpunkts an einen neuen Ort belegen können. Die familiären\nBeziehungen sprechen weder für den einen noch für den anderen Ort. Die beiden\nTöchter U und V wohnen in A, der Sohn W und die Tochter S in D. Es ist jedoch davon\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}