{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-137_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6243&type=1563347022&cHash=6862231dfa7db4c867e8def19e67a325", "Checksum": "ddebac1b92b0894eff51234375b3f047"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 StG (sGS 811.1). Die Steuerbehörde nahm zu Recht einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen an, da die geltend gemachte Verlegung des Lebensmittelpunktes eines Ehepaars in den Kanton Graubünden nicht nachgewiesen wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/137)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:24:12", "Checksum": "514c9c8d39d372ca8f41c31adf84f860", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/137\nRegeste:\nArt. 13 StG (sGS 811.1). Die Steuerbehörde nahm zu Recht einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen an, da die geltend gemachte Verlegung des Lebensmittelpunktes eines Ehepaars in den Kanton Graubünden nicht nachgewiesen wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/137).\n\nAusüben der politischen Rechte bilden - zusammen mit dem übrigen Verhalten der\nbetreffenden Person - blosse Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz (vgl. BGE 123\nI 289 E. 2a). Für die Bestimmung des Steuerdomizils ist auf die wirklichen Lebens- und\nWirtschaftsverhältnisse abzustellen (Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil:\nDoppelbesteuerung, Band 2 § 3, I A, 1 Nr. 3). Die Wohnsitzfolge ist mithin an die\nErfüllung zweier Erfordernisse geknüpft: eines objektiven, äusseren: des Aufenthalts,\nund eines subjektiven, inneren: der Absicht dauernden Verbleibens (Locher, a.a.O., § 3,\nI A, 1 Nr. 16). Halten sich die Steuerpflichtigen abwechslungsweise an zwei\nverschiedenen Orten auf, so ist die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die\nstärkeren Beziehungen unterhalten werden, jeweils aufgrund der Gesamtheit der\nUmstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Wechsel von einem früheren hin zu einem\nneuen Wohnsitz ist dann vollzogen, wenn die Absicht des dauernden Verbleibs am\nneuen Wohnort tatsächlich gelebt und durch diesen Aufenthalt eine Verschiebung des\nLebensmittelpunktes stattfindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.186/2004 vom 15.\nFebruar 2005 E. 2.3 mit Hinweisen; VerwGE B 2010/248 vom 26. Januar 2011 E. 2.1,\nin: www.gerichte.sg.ch).\n\nNach der allgemeinen Beweislastregel im Steuerrecht trägt die Veranlagungsbehörde\ngemäss konstanter Rechtsprechung die Beweislast für steuerbegründende oder\nsteuererhöhende Tatsachen, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für\nTatsachen trifft, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (GVP 1980 Nr. 6). Die\nVoraussetzungen der Besteuerung, wie der steuerrechtliche Wohnsitz, der die\npersönliche steuerrechtliche Zugehörigkeit begründet, sind somit von der\nVeranlagungsbehörde nachzuweisen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser\ndurch das st. gallische Steuerrecht, 6. Auflage 1999, S. 380). Dieser Hauptbeweis gilt\ndabei in der Regel als erbracht, wenn der von der Steuerbehörde angenommene\nWohnsitz im Kanton als sehr wahrscheinlich erscheint. Diesfalls bleibt es Sache des\nPflichtigen, den Gegenbeweis für den steuerlichen Wohnsitz ausserhalb des Kantons\nzu erbringen (StE 1992 B 11.1 Nr. 11; M. Arnold, Der steuerrechtliche Wohnsitz\nnatürlicher Personen im interkantonalen Verhältnis nach der neueren\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: ASA 68, S. 463 f.). Eine Steuerpflicht gilt dann\nals sehr wahrscheinlich, wenn sich das Hauptsteuerdomizil bereits seit längerer Zeit\nunangefochten in diesem Kanton befand. Im Zweifel, d.h. wenn der Nachweis der\nWohnsitzverlegung nicht erbracht ist, ist das bisherige Domizil als fortbestehend zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetrachten. Der Wille zur Wohnsitzverlegung genügt jedenfalls nicht zur Begründung\ndes neuen steuerrechtlichen Wohnsitzes; dieser muss vielmehr in die Tat umgesetzt\nsein, d.h. der Pflichtige muss für die betreffende Zeit den Mittelpunkt seiner\nLebenstätigkeit schon an den neuen Ort verlegt haben (vgl. Locher, a.a.O., § 3, I A, 2b\nNr. 4; Urteil des Bundesgerichts 2P.203/2006 vom 1. März 2007 E. 2.3 mit Hinweisen;\n2P.186/2004 vom 15. Februar 2005 E. 2.3). Als Beweismittel des Steuerpflichtigen\ndienen in erster Linie mündliche oder schriftliche Auskünfte des Steuerpflichtigen,\nwelche - soweit möglich - zu belegen sind. Daneben können auch Auskünfte und\nBescheinigungen von Drittpersonen oder Amtsberichte beigezogen werden (Arnold,\na.a.O., S. 461 mit weiteren Hinweisen).\n\nc) Die Rekurrenten wohnen seit 1981 in der Gemeinde B in einem dem Ehemann\ngehörenden Einfamilienhaus, welches sich bis zum heutigen Zeitpunkt in dessen\nEigentum befindet und den Rekurrenten als Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht. Eine\nVermietung, welche eine Nutzung durch die Rekurrenten ausschliessen würde, wurde\nvon den Rekurrenten nicht belegt. Zwar wird von ihnen geltend gemacht, das Haus\nwerde an die Tochter U vermietet. Einen Mietvertrag haben sie aber nicht eingereicht.\nSomit gilt für das Jahr 2007 der Lebensmittelpunkt in A als sehr wahrscheinlich und es\nbesteht die natürliche Vermutung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes der Rekurrenten\nin B. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht am Kanton St. Gallen, das Weiterbestehen\ndes Hauptsteuerdomizils in seinem Kanton darzutun, sondern vielmehr an den\nRekurrenten, die Verlegung des Hauptsteuerdomizils nachzuweisen.\n\naa) Fest steht, dass sich die Rekurrenten per 6. November 2007 in B nach D\nabmeldeten. Das Verlegen der Schriften genügt aber nicht als Beweis für die\nVerschiebung des Lebensmittelpunkts von A weg nach D. Entscheidend sind die\ntatsächlich gelebten Verhältnisse. Die Rekurrenten reichten Unterlagen ein, welche\nbelegen, dass sie ab 1. Oktober 2007 Mieter einer 4 ½-Zimmerwohnung in D waren,\nwelche ihren Kindern gehört (Beilage zu act. 6/13). Dies kann als Indiz für eine\nWohnsitzverlegung gewertet werden. Allerdings ist dies ein Mietvertrag unter\nFamilienangehörigen, und die Rekurrenten haben nicht nachgewiesen, dass tatsächlich\nMietzinszahlungen geflossen sind. Unbestritten ist zudem, dass sich die Rekurrenten\nauch nach der Abmeldung sowohl in A als auch in D aufhielten. Zu prüfen bleibt\ndeshalb, ob die Absicht, ihren Lebensmittelpunkt nach D zu verlegen, im Jahr 2007\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverwirklicht wurde. Dazu ist auf die tatsächlichen Beziehungen zu beiden Orten\nabzustellen.\n\n"}