{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-137_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6243&type=1563347022&cHash=6862231dfa7db4c867e8def19e67a325", "Checksum": "ddebac1b92b0894eff51234375b3f047"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 StG (sGS 811.1). Die Steuerbehörde nahm zu Recht einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen an, da die geltend gemachte Verlegung des Lebensmittelpunktes eines Ehepaars in den Kanton Graubünden nicht nachgewiesen wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/137)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:24:12", "Checksum": "514c9c8d39d372ca8f41c31adf84f860", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/137\nRegeste:\nArt. 13 StG (sGS 811.1). Die Steuerbehörde nahm zu Recht einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen an, da die geltend gemachte Verlegung des Lebensmittelpunktes eines Ehepaars in den Kanton Graubünden nicht nachgewiesen wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/137).\n\ndem Wohnsitzwechsel um 20-28%, der Stromverbrauch um 10-18% gesunken. Der\nStromverbrauch in der Wohnung in D sei normal, da kein Elektroboiler mehr betrieben\nwerde, und die Stromrechnung für Allgemeinstrom und die Heizung an die\nLiegenschaftsverwaltung gehe. Zudem habe ein Ehepaar im Pensionsalter infolge der\nneuen Lebensgewohnheiten nicht mehr denselben Energieverbrauch wie Jüngere. Die\nVerteilung der Zahlungen und Barbezüge zeige ebenfalls, dass A nicht mehr Wohnsitz\nder Rekurrenten sei. In A seien nur wenige Barbezüge und Zahlungen gemacht worden.\nIn der Beschwerde ans Verwaltungsgericht sei noch die alte Adresse aufgeführt\nworden. Dies rühre daher, dass es sich um ein laufendes Verfahren handle, in welchem\nnicht sofort jede Adressänderung der Mandanten nachgeführt werde, da ein Anwalt\ndavon ausgehen dürfe, dass diesbezügliche Post ausnahmslos ihm zugestellt werde\nund nicht seinen Mandanten. Zudem sei die Beschwerde von einer Praktikantin\nverfasst worden, welche versehentlich die Adresse in A weitergeführt habe, anstatt\ndiese durch die D-Adresse auszuwechseln. Ebenso sei betreffend Wohnsitz nicht\nrelevant, dass die Steuererklärung 2006 von den Rekurrenten in den\nGemeindebriefkasten in A eingeworfen worden sei. An diesem Tag hätten sie die\nEnkelkinder aus A nach D geholt. Die Wohnung in D sei keine Ferien-, sondern eine\nFamilienwohnung. Die Feststellungsverfügung hätten die Rekurrenten am 1. April 2008\nin D entgegengenommen. Die Ehefrau sei selbständigerwerbend mit Geschäftssitz in D.\nDies spreche ebenfalls dafür, dass der Wohnsitz nach D verlegt worden sei. Der\nWohnsitz des Ehemanns als verheirateter nicht erwerbstätiger Rentner sei wohl eher\nbei seiner selbständigerwerbenden Ehefrau in D, als bei seiner verheirateten Tochter in\nA. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden für Steuerpflichtige im\nPensionsalter andere Bestimmungen gelten als für Nicht-Pensionierte.\n\nDem hält die Vorinstanz in der Vernehmlassung entgegen, die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde enthalte die Vertreteradresse \"lic.iur. S Z,\nRechtsanwältin, G-Strasse, H\". S Z habe das Anwaltspatent im Jahr 2007 erworben. Im\nZeitpunkt der Eingabe sei sie damit offensichtlich bereits Rechtsanwältin und nicht\nmehr Praktikantin gewesen. Zudem habe sie als Tochter der Rekurrenten aus erster\nHand gewusst, wo diese ihren Wohnsitz hätten. Zu den Barbezügen und Zahlungen\nhätten die Rekurrenten auch im Rekursverfahren keinerlei Belege eingereicht. Die von\nihnen selbst erstellte Auflistung zeige auf, dass an den übrigen Orten - wozu auch I zu\nzählen sei - die meisten Zahlungen und Barbezüge getätigt worden seien.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDazu führen die Rekurrenten in der Stellungnahme ergänzend aus, die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde sei von der damaligen Rechtspraktikantin der\nAdvokatur G in H geschrieben worden. Rechtsanwältin S Z habe unterschrieben, da die\nRechtspraktikanten nicht in allen Kantonen zugelassen seien. Bei der Korrekturlesung\nhabe S Z die falsche Adresse übersehen. Das Auflegen von Barbezügen und\nZahlungen würde einen grossen Aufwand bedeuten, der sich vorliegend nicht\nrechtfertigen lasse, zumal auch viele Barzahlungen erfolgt seien, welche in der\nAuflistung gar nicht enthalten seien. Ausserdem sei nicht entscheidend, an welchem\nOrt wieviel bezogen und bezahlt worden sei, denn die Bezüge liessen nicht die\nSchlussfolgerung zu, dass sie auch dort übernachtet hätten, wo sie eingekauft hätten,\nsonst hätten sie viele Schlaforte (D, L, C ZH, I, A, J, K, H etc.). Der Ehemann sei im\nPensionsalter und die Ehefrau Einzelunternehmerin. Beide könnten sich in der Schweiz\nfrei bewegen und reisen. Von D nach I seien es mit dem Auto lediglich 60 Minuten\nFahrzeit, nach C ZH lediglich 50 Minuten, was weder ein Übernachten in C ZH noch in I\nnoch A erfordere. Entscheidend seien Kriterien wie Mietvertrag und\nverbrauchsabhängige Nebenkosten, also Wasser- und Stromverbrauch. Der\nStromverbrauch im Jahr 2005 sei sogar um 35,1% höher als im Jahr 2008. Dies belege\nklar, dass der Aufenthalt in A sich stetig reduziert habe. Sie betrieben seit langem ihr\nBüro in D, wohnten nun definitiv in D und die Tochter U mit ihrer vierköpfigen Familie\nsei Mieterin der Liegenschaft an der E-Strasse in A.\n\nb) Nach Art. 13 Abs. 1 StG sind natürliche Personen im Kanton St. Gallen aufgrund\npersönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren\nsteuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Eine Person hat\nsteuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden\nVerbleibens aufhält bzw. wenn sich hier der Mittelpunkt ihres Lebensinteresses, ihrer\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse befindet (vgl. ASA 63 S. 839 E. 2a; BGE\n125 I 54 E. 2). Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich nach der Gesamtheit der\nobjektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die ideellen (Angehörige, Freundesund Bekanntenkreis) und materiellen Lebensinteressen erkennen lassen, nicht nach\nbloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person; auf die gefühlsmässige\nBevorzugung eines Ortes kommt es nicht an. Der steuerliche Wohnsitz ist insofern\nnicht frei wählbar (BGE 132 I 29 E. 4.1; BGE 125 I 54). Keine entscheidende Bedeutung\nkommt diesbezüglich dem polizeilichen Domizil zu. Das Hinterlegen der Schriften und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}