{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-137_2011-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6243&type=1563347022&cHash=6862231dfa7db4c867e8def19e67a325", "Checksum": "ddebac1b92b0894eff51234375b3f047"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 StG (sGS 811.1). Die Steuerbehörde nahm zu Recht einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen an, da die geltend gemachte Verlegung des Lebensmittelpunktes eines Ehepaars in den Kanton Graubünden nicht nachgewiesen wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/137)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:24:12", "Checksum": "514c9c8d39d372ca8f41c31adf84f860", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 I/1-2010/137\nRegeste:\nArt. 13 StG (sGS 811.1). Die Steuerbehörde nahm zu Recht einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen an, da die geltend gemachte Verlegung des Lebensmittelpunktes eines Ehepaars in den Kanton Graubünden nicht nachgewiesen wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. August 2011, I/1-2010/137).\n\na) Die Vorinstanz führt in der Feststellungsverfügung und im Einsprache-Entscheid im\nWesentlichen aus, für eine Steuerpflicht in B sprächen diverse Indizien. Der Ehemann\nsei Eigentümer eines Einfamilienhauses an der E-Strasse in A mit 224 m2 Nutzfläche\nsowie einer Doppelgarage. Im Erdgeschoss befänden sich total vier Zimmer und im\nObergeschoss ein weiteres. Der Jahres-Stromverbrauch habe in den Jahren 2005 bis\n2009 konstant durchschnittlich 8'600 kWh betragen. Eine Verringerung des\nStromverbrauchs aufgrund des behaupteten Auszugs sei nicht ersichtlich. Im Vergleich\ndazu zeige sich für die Wohnung in D ein geringer Stromverbrauch von 1'509 kWh. Bei\neiner Verlegung des Wohnsitzes nach D müsste dort der Stromverbrauch seit Ende\n2007 ansatzweise gleich hoch sein wie in A und nicht fünfmal geringer. Der Rekurrent\nhabe zudem am 7. Februar 2008 bei der Gemeinde B telefonisch beantragt, dass die\nStromrechnung für die Liegenschaft in A wieder an die Adresse in A und nicht mehr\nnach D geschickt werde, weil er sich oft an der E-Strasse aufhalte. Die Stromrechnung\nvom 9. April 2008 laute auf \"X Z, E-Strasse, A\". Alle weiteren Indizien zeigten ebenfalls\nauf, dass die Rekurrenten im Jahr 2007 keinen Wohnsitz in D begründet hätten. Eine\nam 21. Januar 2008 eingereichte Beschwerde an das Verwaltungsgericht nenne als\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnschrift der Beschwerdeführer \"E-Strasse, A\". Auf Seite 3 der Beschwerde werde\nausgeführt: \"Die Beschwerdeführer wohnen in einer dem Beschwerdeführer\ngehörenden Liegenschaft in A\". Die Beschwerde sei von S Z, einer Tochter der\nRekurrenten, verfasst worden. Beide Fahrzeuge seien im ganzen Jahr 2007 mit St.\nGaller Nummernschildern eingelöst gewesen. Die Kontrollschilder seien erst am 24.\nApril 2008 beim Strassenverkehrsamt deponiert worden. Als Zustelladresse bei der\nPost sei immer noch die E-Strasse in A registriert. Es gebe keine Adressumleitung nach\nD. Die Tageszeitung (St. Galler Tagblatt) sei sicher bis am 26. Februar 2008 an die\nRekurrentin an der Adresse in A zugestellt worden. Die Steuererklärung 2006 sei mit\nOrt und Datum: \"A, 28. März 2008\" am 31. März 2008 unfrankiert in den Briefkasten\nder Gemeinde B eingeworfen worden. Briefkasten und Glocke in D seien beschriftet mit\nW. Z. Eigentümer der 4 ½ Zimmerwohnung in D seien die fünf Kinder. Gemäss\nMietvertrag würden die Rekurrenten dafür einen monatlichen Mietzins inklusive\nNebenkosten von Fr. 1'400.-- bezahlen. Die Adresse in D sei als eine Ferienwohnung\nanzusehen. Schliesslich spreche auch die Weigerung der Rekurrenten, ihre Bankbelege\nund Kreditkartenauszüge offenzulegen, eine klare Sprache. Damit oder auch mit\nEinkaufsauszügen von Bonusprogrammen (z.B. Migros Cumulus) hätten sie\nnachweisen können, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen ab Herbst 2007 in D\nund nicht mehr in A gelegen hätte.\n\nIn der Einsprache sowie im Rekurs wird geltend gemacht, in der Liegenschaft an der E-\nStrasse in A wohne die Tochter der Rekurrenten, U Z. Bei der Abmeldung sei beantragt\nworden, die Rechnungsanschrift der Stromrechnung auf die Tochter zu ändern. Dass\ndies nicht passiert sei, sei ein Fehler der Gemeindeverwaltung. Keinesfalls habe der\nRekurrent in einem Schreiben oder Telefongespräch der Gemeinde gegenüber\nerwähnt, er halte sich oft an der E-Strasse in A auf, wie die Vorinstanz dies behaupte.\nDie Motorfahrzeuge seien seit April 2008 im Kanton Graubünden eingelöst (GR 00000).\nDer Kanton St. Gallen habe dadurch weitere fünf Monate von der Motorfahrzeugsteuer\nprofitiert. Eine Adressumleitung bei der Post erübrige sich, da die meiste Post\nheutzutage via E-Mail laufe und weil die Tochter U sicherstelle, dass wichtige Post\numadressiert und weitergeleitet werde. Das St. Galler Tagblatt sei bis zum\nAbonnements-Ende der Tochter U überlassen worden. Dass nur noch die Tochter U in\nA wohne und die Rekurrenten nicht mehr, lasse sich unter anderem auch am Wasserund Stromverbrauch der Aer Liegenschaft feststellen; der Wasserverbrauch sei nach\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}